Invalidenparkschein

Benötigte Dokumente für die ERSTAUSSTELLUNG des Invalidenparkscheins:


ein einfaches Gesuch an den Bürgermeister (nur im Falle einer unbegrenzten Fälligkeit, ansonsten mit zwei Stempelmarken zu

16,00 €);

Fotokopie der Identitätskarte;

ärztliches Attest für die Ausstellung eines Invalidenparkscheins, ausgestellt vom Amtsarzt bei der zuständigen Sanitätseinheit;

ein aktuelles Passfoto.

Benötigte Dokumente für den AUSTAUSCH eines bestehenden alten orangen Invalidenparkscheins gegen einen neuen europäischen blauen:


ein einfaches Gesuch an den Bürgermeister;

Fotokopie der Identitätskarte;

bestehender Invalidenparkschein;

ein aktuelles Passfoto.

Benötigte Dokumente für die ERNEUERUNG des Invalidenparkscheins:


ein einfaches Gesuch an den Bürgermeister (nur im Falle einer unbegrenzten Fälligkeit, ansonsten mit zwei Stempelmarken zu

16,00 €);

Fotokopie der Identitätskarte;

Fotokopie des verfallenen Scheines (das Original muss bei der Übergabe des neuen Scheines abgegeben werden);

a) wenn der Schein eine Gültigkeit von fünf Jahren hatte: Erklärung des Hausarztes der zuständigen nationalen Sanitätseinheit, welche folgendes besagen muss „MAN BESTÄTIGT DIE FORTDAUER DER SANITÄREN EIGENSCHAFTEN WELCHE ZUR AUSSTELLUNG DES INVALIDENPARKSCHEINS GEFÜHRT HABEN“ (Art. 381 der Durchführungsbestimmungen zur St.V.O.);

b) wenn der Schein eine Gültigkeit von weniger als fünf Jahre hatte: ärztliches Attest für die Ausstellung eines Invalidenparkschein ausgestellt vom Amtsarzt bei der zuständigen Sanitätseinheit;

ein aktuelles Passfoto.

Benötigte Dokumente für die ERNEUERUNG des Invalidenparkscheins im Falle von VERLUST oder DIEBSTAHL:


ein einfaches Gesuch an den Bürgermeister;

Fotokopie der Identitätskarte;

Fotokopie der Verlust- oder Diebstahlanzeige;

ein aktuelles Passfoto.

Benötigte Dokumente für die ERNEUERUNG des Invalidenparkscheins im Falle von BESCHÄDIGUNG:


ein einfaches Gesuch an den Bürgermeister;

Fotokopie der Identitätskarte;

beschädigter Invalidenparkschein;

ein aktuelles Passfoto.

Für die Ausstellung / Verlängerung werden zwei Stempelmarken zu 16,00 € benötigt, aber Personen mit Behinderung, die eine dauerhaft verminderte Gehfähigkeit oder fehlende Gehfähigkeit haben, sind gemäß Art. 13-bis, Tabelle B des D.P.R. vom 26. Oktober 1972, Nr. 642 von der Stempelgebühr befreit.

Zuständig

Formulare

DEU