Aufenthaltsrecht für EU-BürgerInnen

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union haben das Recht, sich im italienischen Staatsgebiet für...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2023

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Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union haben das Recht, sich im italienischen Staatsgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Einzige Voraussetzung dafür ist der Besitz eines für die Ausreise gültigen Ausweises. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten müssen Unionsbürger in der Gemeinde ihres gewöhnlichen Aufenthalts um die meldeamtliche Eintragung ansuchen.

Nähere Informationen finden sich im Südtiroler Bürgernetz.

Zuständig:

Demografische Dienste

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Zuletzt aktualisiert: 13.05.2025, 09:51 Uhr

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